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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

I. LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN                                                                                                        

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Kollidierende und ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere der Ausschluss des Eigentumsvorbehaltes und das Verbot der Verrechnung von Gegenforderung, werden von uns nicht anerkannt.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind uns zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen auf Verlangen unverzüglich und vollständig zurückzugeben.

3. Wir sind berechtigt, für die Lieferung oder Leistungserbringung Dritte einzuschalten.

 

II. PREISE

1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstiger Nachlässe zuzüglich der Umsatzsteuer ab unserem Lager.

2. Vereinbarte Nebenleistungen, z.B. Anlieferungen, werden gesondert berechnet. Maßgebend sind die am Liefertag gültigen Preise.

 

III. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche gegen den Besteller, inkl. etwaiger Saldoforderungen, bleiben gelieferte Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2. Steht gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt, so ist dem Besteller die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst auf den Kunden übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller bereits mit Abschluss des Geschäfts mit uns seine Kaufpreisforderung in Höhe des dem Besteller berechneten Verkaufspreises sicherungshalber an uns ab, ohne dass es später besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem in unserer Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug oder anderen Gründen, die eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs vermuten lassen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware verarbeiten, umbilden oder mit anderen Gegenständen vermischen oder verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung (zusammen: Verarbeitung) erfolgt für uns. Der Besteller verwahrt die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller allein Eigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt er uns Miteigentum an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ein. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller uns seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es einer gesonderten weiteren Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrags, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzung ihres Widerrufs gilt Ziff. III.3 entsprechend. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen, so tritt er uns, ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Werts der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung ab.

5. Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter müssen uns unverzüglich angezeigt werden.

6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, besonders bei Zahlungsverzug, sind wir, nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Alle noch ausstehenden Rabatt-/Bonusvergütungen entfallen.

 

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Sofern nichts anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, sind Forderungen sofort fällig und muss die Zahlung spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug erfolgen.

2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen muss der gesamte Saldo sofort bezahlt werden. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein überfälliger Saldo zu unseren Gunsten zum Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Zahlungen werden auf die älteste Schuld und etwaige Nebenkosten angerechnet. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

4. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn glaubhafte Informationen vorliegen, die erwarten lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Besteller unsere fälligen Forderungen nicht ausgleicht. Ist der Besteller hierzu nicht bereit, können wir von offenen Bestellungen zurücktreten.

 

V. LIEFERUNG

1. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Entschädigungsansprüche wegen entschuldbarer Nicht-Erfüllung oder Überschreitung des vereinbarten Liefertermins – auch nach Ablauf einer Nachfrist – können nicht geltend gemacht werden.

2. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, legaler Aussperrung, Streik, Rohstoffmangel, Unfall, Brand, Wassereinbruch und sonstigen Umständen, die für uns unvorhersehbar bzw. unabwendbar sind, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Dies gilt entsprechend, wenn die vorgenannten Ereignisse bei einem unserer Zulieferer eintreten.

3. Minder-bzw. Mehrlieferungen bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig

4. Der Verkäufer ist jederzeit zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt

 

VI. GEFAHRENÜBERGANG

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

1. Bei Lieferung, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

2. Liegt eine Annahme- oder Abnahmeverzögerung vor, geht die Gefahr auf den Besteller über, es sei denn, dies ist vom Besteller oder dessen Beauftragten nicht zu vertreten. Die entstehenden Mehrkosten werden berechnet.

 

VII. ENTGEGENNAHME UND EINGANGSKONTROLLE

1. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

3. Der Besteller hat bei Empfang der Ware offensichtliche Fehlmengen und Transportschäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken.

4. Offensichtliche Mängel der Ware sind uns binnen 7 Tagen ab Empfang der Ware mitzuteilen, verdeckte Mängel innerhalb von 7 Tagen ab ihrem Auftreten. Die vorgenannten Fristen sind Ausschlussfristen. Werden sie nicht eingehalten, können für die betroffenen Mängel keine Ansprüche gemäß Ziff. VIIl. geltend gemacht werden.

 

VIII. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL (GEWÄHRLEISTUNG)

1. Gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war, bessern wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nach oder liefern bzw. erbringen sie neu (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

2. Sachmängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

3. Sachmängelansprüche verjähren nach 24 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang.

4. Die Gewährleistungsfrist gilt nicht für Verschleißteile

5. Zahlungen darf der Besteller bei Mängelrügen nur in einem Umfang zurückhalten, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht und unter der Bedingung, dass er eine Mängelrüge geltend macht, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgen Mängelrügen zu Unrecht, haben wir das Recht, vom Besteller Ersatz für entstandene Aufwendungen zu verlangen.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen hierfür und für daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7. Soweit sich die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort des Bestellers verbracht worden ist, sind diese Kosten vom Besteller zu tragen, es sei denn, die Verbringung der Ware entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung im Verhältnis zu seinen Kunden erbrachten erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Nacherfüllung an einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Lieferort erfolgt.

9. Weitergehende oder andere als in Ziff. Vlll. geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind unbeschadet gemäß Ziff. lX. beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen 

 

IX. HAFTUNG FÜR SCHADENSERSATZ

1. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder der Leistung, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der den Vertragszweck gefährdenden, schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

2. In den Fällen der schuldhaften, aber nicht vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), der grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch unsere Mitarbeiter oder Beauftragten und der Übernahme einer Garantie durch uns, die nicht ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder der Leistung ist, ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz gemäß dieser Ziff. IX.2. verjährt jeweils spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in dem der Besteller Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne diese Kenntnis vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.

3. Diese Ziff. IX. gilt auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere Mitarbeiter oder Beauftragten.

 

X. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, unser Firmenhauptsitz.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

 

XI. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

 

XII. LIEFERUNGEN IN DAS AUSLAND

1. Für Lieferungen in das Ausland erfolgen üblicherweise „ab Werk“. Alle mit dem Grenzübergang verbundenen Kosten wie Zölle, Steuern, Prüfungsgebühren und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

 

 

 Stand: Januar 2019

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